Heimentgelte (Investitionskosten)

Allgemeine Informationen

Mit den zwischen der Einrichtung und den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) vereinbarten Pflegesätzen wird der Heimaufenthalt pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen vergütet. Die Pflegesätze sind die Grundlage für die Abrechnung von Pflege- bzw. Betreuungsleistungen. Die Pflegesätze werden nach einheitlichen Grundsätzen bemessen - eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

Die Pflegesätze setzen sich aus drei Bestandteilen zusammen. Ein Entgelt für "Pflege", welches die originären Pflege- und Betreuungsleistungen umfasst, eine Vergütung für "Unterkunft und Verpflegung", womit die sogenannten Hotelkosten abgegolten werden, und ein Betrag für die "Investitionskosten", d. h. ein Ansatz, welcher der Einrichtung zur Refinanzierung der investiven Aufwendungen dient.

Der Part für Investitionskosten wird nicht von den Pflegesatzparteien ausgehandelt, sondern durch die nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz zuständige Förderbehörde per Bescheid festgesetzt.

  • Festlegung von Qualitätsstandards und Förderung von Pflegeeinrichtungen und Leistungsangebote im Rahmen der Eingliederungshilfe sowohl als örtlicher wie auch als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.
  • Beratung der Leistungsanbieter hinsichtlich des Bedarfes und der Finanzierungsmöglichkeit
  • Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII

Abschluss von Entgeltvereinbarungen nach dem SGB XI

An wen muss ich mich wenden?

Das Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte dorthin.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch
Nds. Pflegegesetz
Heimgesetz
Nds. Rahmenverträge

Zurück