Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen

Allgemeine Informationen

Am 01.06.2012 trat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft und ersetzte das bis dahin geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

Seit diesem Zeitpunkt sind gewerbliche und auch gemeinnützige Sammlungen von Abfällen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die für die Anzeige zuständige Behörde ist in Niedersachsen die untere Abfallbehörde.

Eine gemeinnützige Abfallsammlung liegt nur dann vor, wenn

  • der Sammler ein steuerbefreiter Träger ist,
  • die Mittel der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dienen

und ggfls.

  • bei Beauftragung Dritter der Veräußerungserlös nach Abzug der Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den gemeinnützigen Träger ausgekehrt wird.

Eine gewerbliche Abfallsammlung erfolgt zum Zweck der Einnahmeerzielung.

Den entsprechenden Anzeigevordruck erhalten Sie hier.

Der Anzeige einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung sind jeweils beizufügen:

  • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird.
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle.
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten, sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird.

Weiterhin sieht der Gesetzgeber eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragsstellers, bzw. der für die Sammlung verantwortlichen Person vor. Um diese vornehmen zu können, ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „0" erforderlich. Dieses beantragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohnortkommune.

Die hier eingereichten Unterlagen werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-träger für zwei Monate zur Stellungnahme übermittelt.

Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um durch

  • die gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen,

bzw.

  • die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.

Eine fehlende, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. §69 (2) Nr. 1 KrWG dar, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann bis zu 10.000,- € geahndet werden kann (§69 (3) KrWG.

Für den Fall, dass im Auftrag der AbfallWirtschaftsGesellschaft mbH (AWG) eine Sammlung durchgeführt wird (z.B. Altpapiersammlung durch die Freiwillige Feuer-wehr / Sportverein), ist eine entsprechende Anzeige nicht erforderlich. Eine anzeige-pflichtige Sammlung im Sinne des § 18 KrWG wird hierbei nicht durchgeführt, son-dern der Sammler wird vielmehr im Auftrage der AWG als „Subunternehmer" tätig und unterliegt dementsprechend nicht der Anzeigepflicht.

Die von der AWG beauftragten Dritten sind dem Landkreis Diepholz bekannt. Ins-gesamt handelt es sich kreisweit um ca. 150 Vereine, Freiwillige Feuer- und Jugendfeuerwehren, Schützenvereine oder sonstige Institutionen.

Wird eine Sammlung im Auftrage eines Dritten durchgeführt (z.B. Altkleidersammlung der örtlichen Kirchengemeinde für eine karitative oder kirchliche Stiftung) oder wird für diese lediglich ein Grundstück oder eine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, so ist eine Anzeige einer Sammlung ebenfalls nicht erforderlich. In jedem Fall hat aber durch den eigentlichen Träger der Sammlung eine entsprechende Anzeige zu erfolgen.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Anzeigeverfahren wenden Sie bitte an die u. a. Ansprechpartner.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Unteren Abfallbehörden der Landkreise.

Was sollte ich noch wissen?

Alle dem Landkreis Diepholz und der AWG bekannten gewerblichen Abfallsammler wurden bereits vor Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes über diese neue Anzeigepflicht in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig erschienen sowohl im Weser-Kurier sowie in der Kreiszeitung entsprechende Presseartikel. Diesen finden Sie unter den u.a. Dokumenten.

Im August 2012 wurden ca. 400 Vereine und Institutionen seitens des Landkreises Diepholz angeschrieben, um über die gemeinnützige Abfallsammlung zu informieren. Entsprechende Presseartikel des WeserKuriers und der Kreiszeitung finden Sie unter dem u. a. Link "Anzeigepflicht von gemeinnützigen und gewerblichen Abfallsammlungen".

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