In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.
Wichtiger Hinweis:
Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzesentwurf für ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz angekündigt. Eine Ressortabstimmung auf Bundesebene und Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag stehen noch aus. Einbürgerungen erfolgen weiterhin gemäß den aktuell gültigen Vorschriften.
Der Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörde sind keine Details des Gesetzesentwurfes bekannt. Wir können daher im Rahmen der Beratungstätigkeit keine Auskünfte zu den zukünftig möglicherweise geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen geben. Von Anfragen, die sich auf die angekündigte Gesetzesänderung beziehen, bitten wir daher abzusehen.