Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

Allgemeine Informationen

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.

Wichtiger Hinweis:

Das Bundesinnenministerium hat einen Gesetzesentwurf für ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz angekündigt. Eine Ressortabstimmung auf Bundesebene und Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag stehen noch aus. Einbürgerungen erfolgen weiterhin gemäß den aktuell gültigen Vorschriften.

Der Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörde sind keine Details des Gesetzesentwurfes bekannt. Wir können daher im Rahmen der Beratungstätigkeit keine Auskünfte zu den zukünftig möglicherweise geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen geben. Von Anfragen, die sich auf die angekündigte Gesetzesänderung beziehen, bitten wir daher abzusehen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Einbürgerung für eine einzelne Person kostet 255,00 Euro, die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder kostet 51,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie diese Punkte bejahen können, und Sie Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, können Sie direkt bei der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter in einem unverbindlichen persönlichen Gespräch die Einzelheiten klären, da es in vielen Bereichen Ausnahmen gibt, die hier nicht alle aufgeführt werden können. Die Beratung ist immer kostenlos.

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