Baugenehmigung Erteilung

Allgemeine Informationen

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Sie können den Antrag online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz stellen: 

Hier online beantragen © Landkreis Diepholz

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit der virtuellen Bauakte bietet der Landkreis Diepholz seit dem Jahr 2016 die Möglichkeit, in wenigen Schritten komfortabel einen Bauatrag online zu stellen und den Bescheid (u.a. Baugenehmigung, Abbruchgenehmigung, Vorbescheid...) ebenfalls online zu erhalten. 

HINWEIS:
Weitere Details finden Sie auf der Webseite https://www.diepholz.de/bauamt

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :3 Jahre
    ab dem Tag der Erteilung

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Anträge / Formulare

HINWEIS:
Weitere Details finden Sie auf der Webseite https://www.diepholz.de/bauamt

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

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