Baulasten § 81 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Bauvorhaben (Baumaßnahmen) auf einem Baugrundstück müssen grundsätzlich dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 70 Abs. 1 NBauO). Will der Bauherr für sein Baugrundstück eine Baugenehmigung bewirken, so muss er in der Regel sein Bauvorhaben so gestalten, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere diejenigen des Bauordnungsrechts über Zuwegung, Bauabstände, Abstandsflächen, gemeinsame Bauteile und die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf seinem Baugrundstück eingehalten werden.
Infolge Zuschnitt und Größe einzelner Baugrundstücke kann beispielsweise der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand durch das geplante Bauvorhaben nicht eingehalten werden. Als Bauaufsichtsbehörde überprüft der Landkreis Diepholz - Fachdienst Bauordnung und Städtebau - anhand der Bauvorlagen, ob die Baumaßnahme u. a. bei Übernahme und Eintragung einer entsprechenden Baulast genehmigt werden kann. Baulasten erleichtern bzw. erweitern die Möglichkeiten der Bebauung eines Baugrundstückes und beseitigen baurechtliche Hindernisse.
Für die Bearbeitung der Baulasten ist der Fachdienst Bauordnung und Städtebau zuständig. Benutzern, die regelmäßig das Baulastenverzeichnis einsehen möchten (z.B. Notare, Grundstücksgutachter u.a.) steht rund um die Uhr ein Online-Service zur Verfügung. Hierfür ist eine Registrierung beim Landkreis Diepholz erforderlich. Wenn Sie zum Online-Service möchten, klicken Sie hier.
Anmerkung: Die Gemeinde Stuhr und die Stadt Diepholz sind eigenständige Bauaufsichtsbehörden. Falls sich ein Grundstück in diesen Gebieten befindet, liegt die Zuständigkeit bei den genannten Kommunen.
Dokumente
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Kostenübernahmeerklärung![]() |
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Merkblatt zum Datenschutz![]() |
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Antrag auf Übernahme einer Baulast.pdf![]() |